SATZUNG des Turn- und Sportverein 1911 Habitzheim e. V.

Verzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsvermögen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder;
§ 9 Austritt
§ 10 Ausschluss
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Ehrenmitglieder
§ 16 Haftung des Vereins
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Rechtsfragen
§ 19 Satzungsänderungen
§ 20 Inkrafttreten

 

Satzung des Turn-und Sportverein 1911 Habitzheim e. V.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der am 17. April 1911 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1911 Habitzheim. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Habitzheim.

 

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Amateursportes. Es ist jedem Mitglied Gelegenheit und Anleitung zur Ausübung von Leibesübungen verschiedener Art und kultureller Betätigung zu geben.
  2. Er ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
  3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er wendet sich gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jede Form der Diskriminierung. Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist und fördert aktiv die Stärkung von Kindern und Jugendlichen sowie die Gleichstellung der Geschlechter und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Absatz 3 gilt sinngemäß auch für Nichtmitglieder.

 

§ 4
Vereinsvermögen

  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Otzberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Ortsteil Habitzheim zu verwenden hat.

 

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Minderjährige können nur mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
  2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Mitglieder als Jugendliche.

 

§ 6
Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Höhe und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung der Beiträge ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 7
Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Vereinsmitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Wahl in den Vorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

 

§ 8
Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
    1. sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,
    2. die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisung von Vorstand, Abteilungen und Mitgliederversammlung zu befolgen,
    3. die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
  2. Jedes Mitglied haftet für den von ihm mutwillig oder fahrlässig angerichteten Schaden am Vereinseigentum.

 

§ 9
Austritt

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt
    1. durch Tod,
    2. durch freiwilligen, schriftlichen Austritt, mit vier Wochen Kündigungsfrist zum jeweiligen Halbjahresende.
    3. durch Auflösung des Vereins.
  2. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind sofort zu erfüllen.

 

§ 10
Ausschluss

  1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
  3. Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied zu hören.
  4. Ausschließungsgründe sind
    1. grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Weisungen des Vorstandes, der Abteilungen und der Mitgliederversammlung,
    2. Schädigung des Ansehens des Vereins,
    3. Nichtzahlung des Beitrages trotz Aufforderung,
    4. Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex zum Kindeswohl niedergelegt ist.

 

§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Vorstandsteam von mindestens drei Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag ist öffentliche Wahl möglich. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen.
  4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
  5. Ausgaben über € 10.000,- müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  6. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  7. Die Jahreshauptversammlung für das abgelaufenen Geschäftsjahr soll im ersten Quartal des Folgejahres stattfinden.
  8. In dringenden Fällen können Mitgliederversammlungen einberufen werden.

 

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Erlass von Vereinsordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
  2. Jedes Mitglied des Vorstandsteams ist einzeln vertretungsberechtigt und kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
    1. die Entgegennahme der Jahresberichte,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. Festsetzung und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,
    5. Beschlüsse über Erwerb oder Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Auflösung des Vereins.
  2. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  4. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung oder zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen zuvor über die Zeitung „Otzberg-Bote“ unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Gefasste Beschlüsse sind im Protokollbuch niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied zu unterschreiben.
  6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 14
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle Jahre zwei Kassenprüfer. Diese haben das Rechnungswesen zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 15
Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder können nur solche werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 16
Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet nicht für Bargeld und Gegenstände, die zu Übungsstunden oder Veranstaltungen mitgebracht werden.

 

§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

§ 18
Rechtsfragen

  1. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht in dieser Satzung enthalten sind. Er ist berechtigt, in Zweifelsfällen Ausführungsbestimmungen zu der Satzung zu erlassen. Eine nachträgliche Genehmigung durch die nächste Jahreshauptversammlung ist dazu erforderlich.

 

§ 19
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen erfolgen ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 20
Inkrafttreten

  1. Vorstehende Satzung sowie Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft. Zuvor ist die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Tag der Eintragung: 17.5.2023 Amtsgericht Darmstadt – Registergericht –